„CBAM Verordnung, Nachhaltigkeit im Einkauf, Neue Regelung ab Q3-2024“

CBAM Verordnung, Nachhaltigkeit im Einkauf, Neue Regelung ab Q3-2024

Die CBAM Verordnung ist seit 1. Oktober 2023 in Kraft getreten.
Ab Q3 2024 importierte CBAM-Waren, dürfen nur mehr die tatsächlichen CO2 Emissionen für CBAM-Berichte verwendet werden.

Im Rahmen des Carbon Border Adjustment Mechanism (kurz CBAM, auf Deutsch: CO₂-Grenzausgleichssystem) findet ab 2026 eine Bepreisung von Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) für bestimmte importierte Waren statt, bei deren Produktion in Drittstaaten Treibhausgase (THG) ausgestoßen wurden.
Berichtspflichtige CBAM-Anmelder dürfen nur noch bis zum 31. Juli 2024 (d.h. letztmalig für den CBAM Bericht für Q2 2024) die von der Europäischen Kommission veröffentlichte Standartwerte für ihre CBAM-Berichte verwenden.
Das bedeutet, dass für ab Q3 2024 importierte CBAM-Waren, nur mehr die tatsächlichen CO2 Emissionen für CBAM-Berichte verwendet werden dürfen. Es ist Aufgabe der in der EU angesiedelten Unternehmen, sich um diese Werte zu bemühen.

Anwendungsbereich

CBAM ist zunächst auf die Einfuhr bestimmter Warengruppen mit Ursprung in einem Drittstaat in das Zollgebiet der EU beschränkt. CBAM erfasst folgende Warengruppen:

  • Zement
  • Eisen und Stahl
  • Aluminium
  • Düngemittel
  • Strom
  • Wasserstoff

Ausnahmen: Waren mit Ursprung in folgenden Staaten/Regionen: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz sowie Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta, Melilla.

Die Erstellung einer CBAM-Meldung kann für Unternehmen, die sich nicht auf Umweltregulierungen und Nachhaltigkeit im Einkauf spezialisiert haben, eine Herausforderung darstellen
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Die Einhaltung der CBAM-Vorschriften ist nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern auch ein Schritt in Richtung eines nachhaltigeren und umweltbewussteren Geschäftsbetriebs.

Wir unterstützen Sie bei der Implementierung eines innerbetrieblichen Leitfadens für die Erstellung des CBAM-Berichts. Sie erhalten eine Unterstützung über die erforderlichen CBAM Dokumente.
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